Neufassung der Corona-Schutzverordnung mit Erleichterungen ab Montag 15.06.2020

Ab Montag, 15. Juni 2020 gilt eine weitere Neufassung der Corona-Schutzverordnung.

André Kuper MdLAndré Kuper MdL

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen.

Hier sind die wichtigsten Änderungen, die zunächst bis zum 01. Juli 2020 gelten.

Private Feiern:
Feiern wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit höchstens 50 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder erlaubt.  Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. Etwa bei standesamtlichen Trauungen muss keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden. Gefeiert werden darf auch in abgetrennten Räumen von Gaststätten oder Hotels.  Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt.

Öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen:
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen werden unter Auflagen erlaubt, etwa mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern und der Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer. Auch Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern sind ab Montag wieder zulässig. Dann gelten aber in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden erweiterte Schutzvorschriften. Bei Theatern, Konzertsälen und anderen Veranstaltungsorten mit festen Sitzplätzen kann die Abstandsregelung von 1,5 Metern entfallen. Dann muss ein Sitzplan erstellt werden, der genau erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote mit festen Sitzplätzen.

Freizeit:
Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen und in Parks wieder möglich. Floh- und Trödelmärkte sind mit Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten erlaubt. Auch Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder.

Weiterhin untersagt sind bis mindestens zum 31. August 2020 Volks-, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste sowie Schützen- und Weinfeste. Das gilt auch für Kirmesveranstaltungen. Schausteller können sich aber zu einem vorübergehenden Freizeitpark zusammenschließen und ihre Fahrgeschäfte auf einem umzäunten Gelände öffnen.

Gastronomie:
Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.

Handel, Museen, Zoos:
Der Handel darf von Montag an wieder mehr Kunden gleichzeitig in die Läden lassen. Statt einer Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche ist dann ein Käufer je sieben Quadratmeter erlaubt.
Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos.

Sport:
Sportarten mit Körperkontakt sind ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen mit bis zu zehn Personen wieder möglich. Im Freien ist dann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen erlaubt. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts drinnen und draußen wieder zulässig.

 

Hier sind die neuen Verordnungen:

200610_Fassung CoronaSchVO ab 15.06.2020

200610_Anlage zur CoronaSchVO ab 15.06.2020

200610_Siebte MantelVO

200610_Fassung CoronaBetrVO ab 15.06.2020